Das Wahlgeheimnis ist ein wichtiger Grundsatz in der Demokratie, der sicherstellt, dass jede Person frei und unbeeinflusst ihre Entscheidungen treffen kann. In Deutschland ist das Wahlgeheimnis durch Artikel 38 des Grundgesetzes verankert. Diese besagen, dass es sich um allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen handeln muss.
Aber wie kann das Wahlgeheimnis bei unterschiedlichen Wahlverfahren gewährleistet werden?
Eine Präsenzwahl findet in einem Wahllokal statt, welches der Wähler aufsucht, um seine Stimme persönlich abzugeben.
Die Einhaltung des Wahlgeheimnisses bei einer Präsenzwahl wird durch verschiedene Maßnahmen gewährleistet:
Wer am Tag der Wahl verhindert ist, kann die Briefwahl beantragen. Mit dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung ist auch ein Antrag auf Briefwahl beigefügt. Möchte man die Briefwahl in Anspruch nehmen, ist dieser Antrag unterschrieben an die Wahlbehörde zurückzusenden. Zunehmend mehr gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Briefwahl online zu stellen.
Die Ausstellung eines Wahlscheins muss im Wählerverzeichnis vermerkt werden, denn so wird verhindert, dass der Wahlberechtigte mehrfach wählen geht (z.B. Brief/Urne/Online). Durch die Verwendung zweier Briefumschläge wird das Wahlgeheimnis gewahrt.
Bei der Online-Wahl mit uniWAHL OWS findet sämtliche Kommunikation über abgesicherte Transportprotokolle statt. Die Daten des Wählers werden vollständig von der Stimmabgabe isoliert und bieten auch keine Möglichkeit, Rückschlüsse auf die abgegebene Stimme vorzunehmen. Somit ist eine Trennung von Wählerkennung und Stimme konsequent umgesetzt und das Wahlgeheimnis gewahrt.
Lediglich das anonymisierte Wählerverzeichnis bekommt nach erfolgreicher Stimmabgabe den Hinweis, dass die entsprechende Person gewählt hat und schließt somit diese für eine weitere Wahl aus.
Das Wahlsystem liegt auch als frei zugängliche Open-Source Variante vor, somit ist eine intensive Prüfung der Funktionalität auch auf diesem Weg möglich.
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