Nach dem Drittbeteiligungsgesetz wählen Kapitalgesellschaften (z.B. Rechtsform AG, GmbH), die zwischen 501 – 2000 Arbeitnehmer beschäftigen. Konzerntöchter können auch zur Ermittlung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Die Anzahl der Mitglieder im Aufsichtsrat bestimmt sich nach dem Grundkapital eines Unternehmens, wobei er zu 1/3 aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss. Gewählt wird nach der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz.
Diese werden in drei Wahlgänge mit allen Wahlberechtigten in den Aufsichtsrat gewählt.
Nach dem Mitbestimmungsgesetz wählen Unternehmen in der Rechtsform AG, KGaA, GmbH und Genossenschaften, die über 2000 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Aufsichtsräte werden grundsätzlich paritätisch besetzt, dies bedeutet eine gleichwertige Zusammensetzung des Aufsichtsrats aus Arbeitnehmern des Unternehmens und Anteilseignern.
Die Größe eines Aufsichtsrats richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten und besteht aus 12, 16 oder 20 Mitgliedern.
Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Für das Wahlverfahren nach dem Mitbestimmungsgesetz gibt es drei Wahlordnungen:
Dieses Wahlverfahren findet für Unternehmen mit mehreren Betrieben Anwendung. Für die Einleitung & Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses ist ein Unternehmenswahlvorstand zuständig. In einzelnen Betrieben wird die Wahl durch Betriebsratsvorstände durchgeführt – im Auftrag des Unternehmenswahlvorstandes. Sowohl ein Unternehmens- als Betriebsratsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern, der Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Dabei muss die Anzahl der Mitglieder immer aus einer ungeraden Zahl bestehen.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt in der Regel 4 Jahre. § 102 AktG regelt, dass die einzelnen Mitglieder nicht länger als für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Somit dürfen sie also höchstens 5 Jahre das Amt ausüben. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Arbeitnehmervertreter und Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner führen ihr Amt grundsätzlich zeitgleich aus.
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