Aufsichtsrats- & Delegiertenwahlen

Von der Vorbereitung bis zur Auswertung – wir bieten Ihnen umfassende Unterstützung bei der Durchführung von Aufsichtsratswahlen. Unsere langjährige Erfahrung garantiert eine sichere und effiziente Wahlorganisation.

Wie wird ein Aufsichtsrat gewählt?

Die Wahl des Aufsichtsrats beruht auf unterschiedlichen Gesetzen je nach Anzahl der Beschäftigten. In unmittelbarer und geheimer Wahl werden die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von der Belegschaft gewählt. Dabei gibt es unterschiedliche Gesetze, die je nach Anzahl der Beschäftigten in einem Betrieb zur Geltung kommen, und zwar das Drittelbeteiligungsgesetz und das Mitbestimmungsgesetz.
Wahlurnen bei einer Aufsichtsratswahl

Wahl der Arbeitnehmervertreter nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)

Nach dem Drittbeteiligungsgesetz wählen Kapitalgesellschaften (z.B. Rechtsform AG, GmbH), die zwischen 501 – 2000 Arbeitnehmer beschäftigen. Konzerntöchter können auch zur Ermittlung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Die Anzahl der Mitglieder im Aufsichtsrat bestimmt sich nach dem Grundkapital eines Unternehmens, wobei er zu 1/3 aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss. Gewählt wird nach der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz.

Diese werden in drei Wahlgänge mit allen Wahlberechtigten in den Aufsichtsrat gewählt.

Zusammensetzung der Kandidaten

Wahl der Arbeitnehmervertreter nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

Nach dem Mitbestimmungsgesetz wählen Unternehmen in der Rechtsform AG, KGaA, GmbH und Genossenschaften, die über 2000 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Aufsichtsräte werden grundsätzlich paritätisch besetzt, dies bedeutet eine gleichwertige Zusammensetzung des Aufsichtsrats aus Arbeitnehmern des Unternehmens und Anteilseignern.

Die Größe eines Aufsichtsrats richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten und besteht aus 12, 16 oder 20 Mitgliedern.

Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Für das Wahlverfahren nach dem Mitbestimmungsgesetz gibt es drei Wahlordnungen:

Erste Wahlordnung
(1.WOMitbestG)

Dieses Wahlverfahren findet für Unternehmen mit nur einem Betrieb Anwendung. Für die Einleitung & Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses ist der Betriebswahlvorstand zuständig.

Zweite Wahlordnung
(2. WOMitbestG)

Dieses Wahlverfahren findet für Unternehmen mit mehreren Betrieben Anwendung. Für die Einleitung & Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses ist ein Unternehmenswahlvorstand zuständig. In einzelnen Betrieben wird die Wahl durch Betriebsratsvorstände durchgeführt – im Auftrag des Unternehmenswahlvorstandes. Sowohl ein Unternehmens- als Betriebsratsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern, der Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Dabei muss die Anzahl der Mitglieder immer aus einer ungeraden Zahl bestehen.

Dritte Wahlordnung
(3. WOMitbestG)

Dieses Wahlverfahren findet für Unternehmen in Konzernstruktur Anwendung. Für die Einleitung & Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses ist ein Hauptwahlvorstand zuständig. Daneben ist in jedem Betrieb ein Betriebswahlvorstand zu bilden; die Wahlen werden im Auftrag des Hauptwahlvorstandes durch die Betriebswahlvorstände durchgeführt.

Mitbestimmung in Unternehmen nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

Übersicht zur Mitbestimmung in Unternehmen nach dem Mitbestimmungsgesetzt

Welche Art der Wahl?

Bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz informiert der Wahlvorstand die Arbeitnehmer darüber, ob diese unmittelbar oder durch Delegierte erfolgt.

Delegiertenwahl

Eine Delegiertenwahl findet in Unternehmen mit mehr als 8000 Arbeitnehmern statt. Diese wählen dann in einer Delegiertenversammlung die Aufsichtsratsmitglieder aus den Arbeitnehmervertretern.

Urwahl

Eine unmittelbare Wahl (Urwahl) findet in Unternehmen mit nicht mehr als 8000 Arbeitnehmern statt.
Eingang zur Veranstaltungshalle bei einer Aufsichtsratswahl für Ersatzdelegierte

Wie lange ist die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder?

Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt in der Regel 4 Jahre. § 102 AktG regelt, dass die einzelnen Mitglieder nicht länger als für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Somit dürfen sie also höchstens 5 Jahre das Amt ausüben. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

Arbeitnehmervertreter und Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner führen ihr Amt grundsätzlich zeitgleich aus.

Durchführung der Wahl zum Aufsichtsrat

Aufsichtsratswahlen werden turnusmäßig durchgeführt. Ein bewährtes Verfahren ist dabei die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer, Gewerkschaften und leitenden Angestellten im Rahmen einer Präsenzwahl, da Online-Wahlen im Mitbestimmungsgesetz nicht vorgesehen sind. Die Wahl kann, je nach Voraussetzung, entweder als Delegiertenwahl oder als Urwahl durchgeführt werden.

Sie planen Ihr nächstes Wahlvorhaben?

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