Wahlberechtigung: Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigt.
Wählbarkeit: Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch wählbar, vorausgesetzt sie sind seit mindestens 6 Monaten im Betrieb beschäftigt.
Wahlverfahren: Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der geheimen und unmittelbaren Wahl. Je nach Betriebsgröße wird entweder das Listenwahlverfahren oder das Personenwahlverfahren angewandt.
Wahlvorstand: Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlvorstand verantwortlich, der in der Regel vom Betriebsrat bestellt wird. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich.
Wahlperiode: Der Betriebsrat wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
Größe des Betriebsrats: Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Betriebsversammlung: Die Wahl des Betriebsrats wird in einer Betriebsversammlung eingeleitet, in der der Wahlvorstand bestellt und der Wahltermin bekannt gegeben wird.
Wahlvorschläge: Wahlvorschläge können von den wahlberechtigten Arbeitnehmern und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Wahlberechtigten als Vertrauensperson und von einer bestimmten Anzahl von Unterstützern unterschrieben werden.
Wahlausschreiben: Das Wahlausschreiben enthält alle relevanten Informationen zur Wahl, einschließlich Wahltermin, Wahlverfahren, Einreichungsfrist für Wahlvorschläge und Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.
Die genauen Prozesse und Regeln sind im Detail im Betriebsverfassungsgesetz und in der dazugehörigen Wahlordnung festgelegt. Es ist wichtig, diese sorgfältig zu befolgen, um eine ordnungsgemäße und gültige Wahl zu gewährleisten.
Betriebsratswahlen müssen nach dem aktuellen Stand des BetrVG in Deutschland geheim und unmittelbar durchgeführt werden. Dies wurde bisher so interpretiert, dass nur traditionelle Urnen- oder Briefwahlen erlaubt sind – unabhängig von der Betriebsgröße oder Gesellschaftsform.
Lediglich für Europäische Gesellschaften (EG) gibt es aufgrund der weitgehenden Satzungsfreiheit die Möglichkeit, Onlinewahlen in der Satzung zu verankern und so rechtssicher einzuführen.
Entscheidend ist dabei, welches Wahlverfahren gewählt wurde:
Vereinfachtes Wahlverfahren: die Persönlichkeitswahl ein MUSS!
Reguläres Wahlverfahren: Wie hoch ist die Anzahl der gültigen Vorschlagslisten?
Nach der Wahl wird der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift anfertigen und das Wahlergebnis offiziell bekannt geben.
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